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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand 01.01.2018
  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandsteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2.  Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  1. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
  2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens einen Monat beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
  3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
  4. Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen, Übersendung von Bemusterungsware und dergleichen gewähren wir weder Vergütung noch Kostenerstattung.
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
  3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank.
  5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen und Lieferpapieren sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben und in Rechnungen darüber hinaus alle geforderten Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in 3.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden von uns grundsätzlich nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt. Die Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge wird erst nach Erhalt einer vollständigen Rechnung nach Maßgabe von Satz1 in Lauf gesetzt. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
  6. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
  4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  6. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
  7. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  8. Soweit die vom Lieferanten hergestellten Waren von uns für den Export benötigt werden, ist spätestens mit der ersten Anlieferung eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung des Liefergegenstandes abzugeben.
  1. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
  2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
  3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich aus unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an diesen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
  1. Der Lieferant gewährleistet die Lieferungen und Leistungen in der vereinbarten Menge und Beschaffenheit und frei von Mängeln. Soweit diesbezüglich keine Vereinbarungen getroffen wurden, sind für die geschuldete Beschaffenheit bestellter Ware die vom Lieferanten uns mitgeteilten Warenbeschreibungen des Lieferanten, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung, Eigenschaften, Werte und Daten der Ware, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Eignung für die bei Bestellung vorausgesetzte Verwendung maßgeblich. Ging unserer Bestellung die Bemusterung eines Warenmusters voraus, gewährleistet der Lieferant insbesondere, dass die gelieferte Ware dieselben Eigenschaften, Werte und Daten des bemusterten Materials aufweist.
  2. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
  3. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 28 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
  4. Die Abnahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  5. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
  6. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Es wird vereinbart, dass die Untersuchung auf Identität und Menge der Ware anhand des Lieferscheines und augenscheinliche Unversehrtheit der Verpackung ausreichend ist.
  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000 zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
  3. Der Lieferant wird die jeweils aktuellen, in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen / Richtlinien über die Unbedenklichkeit von Inhaltsstoffen hinsichtlich Einwirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt jederzeit einhalten und die an uns zu liefernden Produkte fortlaufend auf die Einhaltung dieser Vorgaben überprüfen. Der Lieferant verpflichtet sich, sich fortlaufend über den aktuellen Stand dieser Vorgaben informiert zu halten. Sollten Änderungen der Vorgaben Änderungen in seinem Herstellungsprozess oder bei den von ihm eingesetzten Inhaltsstoffen der an uns zu liefernden Produkte erforderlich machen, wird der Lieferant diese unverzüglich umsetzen und uns hiervon vorab schriftlich unterrichten.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
  2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
  3. Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder dergleichen darf der Lieferant nicht unbefugten Dritten überlassen oder sonst zugänglich machen. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen des betrieblich erforderlichen Umfangs und des Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechten zulässig.
  4. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.
  1. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt insbesondere auch für vertragliche Verpfändungen und für Forderungen gegen unsere Abnehmer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
  2. Bei fehlerhafter oder mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wert-anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, mit uns gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten aufzurechnen. Ein Skonto-recht, das im Hinblick auf eine berechtigt zurückgehaltene Zahlung oder im Hinblick auf eine Zahlungsforderung des Lieferanten besteht, gegen die wir berechtigt eigene Forderungen aufrechnen, bleibt von der Geltendmachung dieser Rechte unberührt.
  1. Erfüllungsort für beide Seiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz. Wir können jedoch auch am Sitz des Lieferanten klagen.
  2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten und/oder seiner Anhänge einschließlich dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein sollten oder werden sollten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung soll eine solche wirksame und/oder lückenlose Bestimmung gelten, die die Parteien nach Treu und Glauben unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte und dem Sinn und Zweck und dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen beziehungsweise lückenhaften Bestimmung vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit beziehungsweise Lückenhaftigkeit der Regelung von vorne herein erkannt hätten.

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